Gewässerordnung
Vorwort
Die Gewässerordnung ist keine Sammlung ausgeklügelter
Vorschriften, sondern sie wurde durch langjährige bewährte
Erfahrungen in einfachen aber notwendigen Bestimmungen zusammengestellt,
die für den waitgerechten Sportfischer selbstverständlich
sind und nicht als Last empfunden werden. Jeder Sportfischer verhält
sich am Fischwasser so, als sei das Gewässer sein Eigentum,
das er nach besten Kräften schont, hegt und vor aller Minderung
oder Beschädigung schützt. Er tritt denen entgegen, die
sich anders betragen. Gewässer und Landschaft sollen nicht
nur gegenwärtig, sondern auch der heranwachsenden Generation
Fangmöglichkeiten und Erholung bieten.
Parksee
und Aue - ASV Bodenteich
§ 1
Am Fischwasser sind folgende Papiere mitzuführen:
Amtlicher Jahresfischereischein, gültiger Vereinserlaubnisschein
und Fangkarte, gültiger Sportfischerpaß (mit Sportfischerprüfung).
Gastkarten
§2
Der Gast muß im Besitz der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweise
sein. Ausländer, die nicht polizeilich gemeldet sind (hierfür
Sonderregelung).
Fangbeschränkungen
§3
Höchstmengen pro Kalenderjahr: 30 Stück Karpfen und 50
Stück Forellen. Höchstmengen pro Tag im Rahmen der Jahreshöchstzahl:
5 Stück Edelfische (Forelle, Hecht, Zander, Karpfen, Schleie,
Äsche und Wels).
Für nicht aufgeführte Fischarten werden keine Fangbeschränkungen
festgesetzt.
Fischeiaufsicht
und Kontrollen
§4
Kontrollen sind notwendig. Fischereiaufsehern und Amtsträgern
der Vereins ist die Angelberechtigung vorzuweisen. Die Ausweise
sind auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Den Anordnungen
der Fischereiaufsehern und Amtsträgern ist unbedingt Folge
zu leisten. Auch jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Angelberechtigung
eines ihm unbekannten Anglers zu überprüfen.
Pflichten
und Rücksichtnahme
§5
Jedes Mitglied ist verpflichtet, auf Fischfrevel und Fischwilderei
zu achten. Es muss mit Hilfe von Fischereiaufsehern, Gewässerwarten
oder Organen der Polizei zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters
beitragen und dem Vorstand unterrichten. Unkameradschaftliches und
nichtwaidgerechtes Verhalten, Verstöße gegen die Vereinsdisziplin
und gegen die Gewässerordnung sind dem Vorstand schnellstens
und nur schriftlich zu melden. Bei Gewässerverunreinigung,
Fischsterben, Fischkrankheiten, unrechtmäßigen Veränderungen
an Gewässern und ufern, Vorkommen von Bisamratten und anderen
Schäden und Schädlingen ist der Vorstand, Gewässerwart
und die Untere Wasseraufsichtsbehörde des Landkreises unverzüglich
zu unterrichten, um ein sofortiges Eingreifen zu ermöglichen.
Uferbetretung
und Uferbenutzung
§6
Landwirtschaftliche Nutzfläche am Wasser dürfen nur vom
Angler und auch nur an der Uferkante betreten werden. Familienangehörige
und Freunde steht das Betretungsrecht zu. Das fahren mit dem Kraftfahrzeug
auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ist untersagt. jeder Angelplatz
ist in sauberen Zustand wieder zu verlassen. Eingefriedigte bebaute
Grundstücke dürfen nicht ohne Genehmigung betreten werden,
ebenso die Anlagen des Wasserbauamtes. Weideeinzäumungen und
Weidetore sind stehst zu schließen. Für den durch die
Uferbetretung eventuell angerichteten Schaden oder für andere
verursachte Schäden haftet der Schadensstifter persönlich.
Erlaubte
Fanggeräte
§7
Erlaubt sind für Friedfische: Posenangeln, Grundangeln, Laufbleiangel
und Schwemmbrotangel. Jeder Angel darf nur mit einem hacken versehen
sein. Erlaubt sind für Raubfische: Posen- und Grundangeln mit
Drillingshaken. Der Einsatz lebender Köderfische ist wie das
Spinnfischen verboten. Stahlvorfach oder mehrfädiges Perlonvorfach
sind erforderlich. Fliegenfischerei ist grundsätzlich erlaubt.
Der Aalfang ist mit Posen-, Grund- und Laufbleiangel gestattet.
Für alle Fangmethoden sind nur Einzelhaken
zugelassen. (Ausnahme: Drillingshaken beim Raubfischangeln).
Erlaubt sind für erwachsene Mitglieder des ASV Bodenteich e.V.
drei Handangeln. Für Jugendliche und Gäste ist das Angeln
mit zwei Handangeln von 5:00 bis 21:00 Uhr gestattet. Das Nachtangeln
ist Jugendlichen nur in Begleitung eines volljährigen ASV-Mitglieds
gestattet
Unerlaubtes
Verhalten, verbotene Fanggeräte und Fangmethoden
§8
Nicht erlaubt ist: Zum Fischfang ausgelegte Angeln am Wasser unbeaufsichtigt
zu lassen, den Abstand der ausgelegten Handangeln von mehr als 10
m zu überschreiten, gefangene Fische zu verkaufen oder gegen
Sachwerte einzutauschen.
Verboten ist: Lebende Frösche oder Fische und warmblütige
Tiere als Angelköder zu benutzen, das eigenmächtige Einbringen
von Fischarten aus fremden Gewässern, das fischen mit Aalgrundschnüren
und Aalreusen sowie Aalkörben und Netzen, die unerlaubte Verwendung
eines Elektro-Fischfanggeräts .
Behandlung
eigener Fische, Hälterung usw.
§9
Die Hälterung von Fischen in geeigneten Setzkeschern ist nicht
erlaubt. Maßige Forellen und Zander dürfen nicht gehältert
werden. Untermaßige Fische und alle im hochlaich stehende
Fische sind sofort zurückzusetzen, auch wenn ein Verwenden
nicht ausgeschlossen werden kann.
Sitzt der Haken ungünstig, ist jeder versuch zur Entfernung
des Hakens zu unterlassen. Das Vorfach ist möglichst kurz am
Fischmaul abzuschneiden und der Fisch mit dem Haken zurückzusetzen.
Fangmeldungen
§10
Jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangkarte einzutragen. Für
die Eintragung gilt folgende Form: Datum, daneben Stück, daneben
Gewicht und zuletzt Jahresgesamtgewicht. Keine Eintragungen mit
Bleistift oder Filzstift vornehmen. Karpfen, Zander, Wels, Schleie,
Äsche und Forelle müssen immer einzeln eingetragen werden.
Aale über 55 cm sowie Weißfische und Barsche über
500 g sind ebenfalls einzeln einzutragen. Bei den übrigen Fischen
genügt es, wenn die Eintragung kurz vor dem Ende des Angeltages
Insgesamt erfolgt. Nach Ablauf des Kalenderjahres sind die aufgerechneten
Fangkarten bis zum 15. Januar unaufgefordert beim Kassenwart einzureichen.
Gastangler haben ihre Fangkarte sofort nach Ablauf der Gültigkeit
abzugeben. Für Mitglieder und Gäste gilt, dass auch leere
Fangkarten an der Ausgabestelle (Gaststätte "Gasthaus
Pieper" oder Burg Bodenteich) abzugeben sind.
Die Mindestmaße
und Schonzeiten werden wie folgt festgesetzt:
§11
Fisch |
Mindestmaße |
Schonzeiten |
Aale |
45 cm |
keine |
Äsche |
30 cm |
1.1. - 15.6. |
Barsche |
keins |
keine |
Forelle |
30 cm |
keine |
Hecht |
60 cm |
1.1. - 30.4. |
Karpfen |
35 cm |
15.10. - Anangeln |
Schleie |
25 cm |
keine |
Weissfisch |
18 cm |
keine |
Wels |
90 cm |
1.1. 30.4. |
Zander |
50 cm |
1.1. - 30.4 |
Alle Maße gelten von der Maulspitze bis zum äußersten
Schwanzende.
Bei Hegefischen und vereinsinternen Veranstaltungen gelten vom Sportwart
festzulegende Bedingungen .
Verstöße gegen die Gewässerordnung
ziehen die in der Satzung und Anlage zur Satzung vorgeschriebenen
Maßnahmen nach sich. Unabhängig davon ist die Strafverfolgung
durch die Gerichte.
Diese Gewässerordnung wurde am 01.01.2004 verabschiedet und
tritt mit diesem Tag in Kraft.
ASV Bodenteich e.V.
Der Vorstand
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